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    • Gerne betreuen wir Ihr Grundstück schon ab 50,- EUR pro Monat ganzjährig! Die monatliche Abschlagszahlung ist abhängig von Grundstücksgröße und tatsächlichem Aufwand. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.

      Gerne betreuen wir Ihr Grundstück schon ab 50,- EUR pro Monat ganzjährig! Die monatliche Abschlagszahlung ist abhängig von Grundstücksgröße und tatsächlichem Aufwand. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuelles Angebot.

    • Wichtige Informationen zur Gartenarbeit

      1. Nach §39 BNatSchG sind Baumentnahmen und baumpflegerische Arbeiten auf gärtnerisch genutzten Privatflächen auch während der gesetzlichen Schonzeit von 1. März bis 30 Sept. erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass sich in dem zu entfernenden Objekt, keine nistendende oder brütenden Vögel oder andere wildlebende Tiere aufhalten oder darin Leben.
      2. Bitte beachten Sie das Artenschutzgesetz zum Schutz von nistenden Vögeln. Dieses verbietet die Baumfällung, den Hecken und Sträucherschnitt vom 01. März - 30.September. Ausnahmen gelten nur in Verbindung der Gewährleistung einer entstehenden Verkehrssicherheit und beim Heckenschnitt, sofern es sich um den Rückschnitt des jährlichen Zuwachses handelt. Weitere Ausnahmen sind nur mit einem Antrag bei der zuständigen Umweltbehörde möglich, diese sind kostenpflichtig und  verursachen unnötige weitere Kosten für den Kunden.
        Daher gilt: Bitte rechtzeitig Termin machen.
      3. Beste Pflanzzeit ist von Ende September bis Ende März. Während dieser Zeit ruht sich der Pflanzenbereich über der Erde aus und unter der Erde findet in den frostfreien Phasen die wichtige Wurzelteilung statt. Ausnahmen bilden die immergrünen Pflanzen, die auch über der Erde in froßtfreien Phasen einen leichten Zuwachs haben. Herbst oder Frühjahrspflanzung entscheidet sich über die jeweils ausgewählten Pflanzen, da einige frosthart und andere nicht frosthart sind. Bestimmte Pflanzen bevorzugen sogar das Einpflanzen im April oder Mai.
        Natürlich ist auch eine spätere Pflanzmaßnahme noch möglich. Allerdings erzeugt das bei der Pflanze Stress, da sie jetzt auch Energie (Nährstoffe und Wasser) in den erneuten Aufbau von Ästen und Blättern stecken muss.
        Daher gilt: Bitte rechtzeitig Termin machen.
      4. Bei Arbeiten im Garten und Landschaftsbau gilt §8 des Bundes-Imissionsschutzgesetz (Lärm) folgende Regelung: Gewerbetreibende dürfen von 07.00 - 17.00 Uhr ihre Geräte zur Gartenpflege einsetzen. Ausnahme gilt für den Einsatz von Freischneidern / Grastrimmer / Graskantenschneider /Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte, dürfen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht eingesetzt werden.
        Daher gilt: Unterstützen Sie Betriebe wie unseren, die den Einsatz von akkubetriebenen Geräten fördern (akkubetriebene Geräte dürfen fast zu jeder Tageszeit eingesetzt werden).

      Wichtige Informationen zur Gartenarbeit

      1. Nach §39 BNatSchG sind Baumentnahmen und baumpflegerische Arbeiten auf gärtnerisch genutzten Privatflächen auch während der gesetzlichen Schonzeit von 1. März bis 30 Sept. erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass sich in dem zu entfernenden Objekt, keine nistendende oder brütenden Vögel oder andere wildlebende Tiere aufhalten oder darin Leben.
      2. Bitte beachten Sie das Artenschutzgesetz zum Schutz von nistenden Vögeln. Dieses verbietet die Baumfällung, den Hecken und Sträucherschnitt vom 01. März - 30.September. Ausnahmen gelten nur in Verbindung der Gewährleistung einer entstehenden Verkehrssicherheit und beim Heckenschnitt, sofern es sich um den Rückschnitt des jährlichen Zuwachses handelt. Weitere Ausnahmen sind nur mit einem Antrag bei der zuständigen Umweltbehörde möglich, diese sind kostenpflichtig und  verursachen unnötige weitere Kosten für den Kunden.
        Daher gilt: Bitte rechtzeitig Termin machen.
      3. Beste Pflanzzeit ist von Ende September bis Ende März. Während dieser Zeit ruht sich der Pflanzenbereich über der Erde aus und unter der Erde findet in den frostfreien Phasen die wichtige Wurzelteilung statt. Ausnahmen bilden die immergrünen Pflanzen, die auch über der Erde in froßtfreien Phasen einen leichten Zuwachs haben. Herbst oder Frühjahrspflanzung entscheidet sich über die jeweils ausgewählten Pflanzen, da einige frosthart und andere nicht frosthart sind. Bestimmte Pflanzen bevorzugen sogar das Einpflanzen im April oder Mai.
        Natürlich ist auch eine spätere Pflanzmaßnahme noch möglich. Allerdings erzeugt das bei der Pflanze Stress, da sie jetzt auch Energie (Nährstoffe und Wasser) in den erneuten Aufbau von Ästen und Blättern stecken muss.
        Daher gilt: Bitte rechtzeitig Termin machen.
      4. Bei Arbeiten im Garten und Landschaftsbau gilt §8 des Bundes-Imissionsschutzgesetz (Lärm) folgende Regelung: Gewerbetreibende dürfen von 07.00 - 17.00 Uhr ihre Geräte zur Gartenpflege einsetzen. Ausnahme gilt für den Einsatz von Freischneidern / Grastrimmer / Graskantenschneider /Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte, dürfen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht eingesetzt werden.
        Daher gilt: Unterstützen Sie Betriebe wie unseren, die den Einsatz von akkubetriebenen Geräten fördern (akkubetriebene Geräte dürfen fast zu jeder Tageszeit eingesetzt werden).